§ 1 Name. Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Oberndorf 1924 e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 73635 Rudersberg-Oberndorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schorndorf (Registernummer VR 139) eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sport¬arten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports, des künstlerisch und kulturellen Engagements. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher, künstlerischer und kultureller Übungen, Leistungen und Veranstaltungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus:
• Ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
• Außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
(4) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
(5) Personen, die sich um die Förderung des Sportes und der Jugend besonders verdient ge¬macht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. November und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
• die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
• die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
• mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen schriftlich aufzufordern.
(5) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Hauptausschuss zu, welches binnen 14 Kalendertagen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses auszuüben ist. Die Entscheidung des Hauptausschusses ist unanfechtbar.
(6) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 6 Beiträge und Dienstleistungen
(1) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
(3) Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(4) Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
(5) Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(3) Für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird das Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen durch die gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Das Antrags- Diskussions- und Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden.
(4) Das passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
(6) Die Benutzung der Einrichtungen des Vereins ist grundsätzlich ausschließlich den Mitgliedern vorbehalten. In begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.
(7) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereines zu benutzen.
(8) Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(9) Versicherungsschutz besteht, wie bei den ordentlichen Mitgliedern, über den Württembergischen Landessportbund.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Hauptausschuss
• der Sportausschuss
• der Kunst-/Kulturausschuss
• der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, schriftlich einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
• Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungsleiter
• Entgegennahme der Jahresberichte der Kassenprüfer/innen
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer/innen
• Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §6 der Vereinssatzung
• Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln und der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
(8) Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Hauptausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
• Das Interesse des Vereins es erfordert oder
• Die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
(2) Für die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen und die Beschlussfassung in außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen in §9 der Vereinssatzung entsprechend.
§ 11 Hauptausschuss
(1) Den Hauptausschuss bilden
• die Mitglieder des Vorstandes
• die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen
• bis zu sechs weitere Beisitzer/innen
(2) Der Hauptausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsangelegenheiten.
(3) Darüber hinaus obliegt dem Hauptausschuss die Beschlussfassung über:
• Ausgaben, sofern diese 2.000,00 € im Einzelfall übersteigen
• Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
• Die Gründung und Auflösung von Abteilungen
• Berufungen in Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Vereins.
(4) Dem Hauptausschuss können weitere Zuständigkeiten durch die Geschäftsordnung zugewiesen werden.
(5) Der Hauptausschuss ist vom/von der 1. Vorsitzenden und im Falle dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche uns unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, schriftlich einzuberufen.
(6) Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit oder Befangenheit die seines/r Vertreters/in.
(7) Der Hauptausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 12 Sportausschuss
(1) Den Sportausschuss bilden
• die Mitglieder der Vorstandes
• die Abteilungsleiter/innen der Sportabteilungen oder deren Stellvertreter/innen
• die Übungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen
(2) Der Sportausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei
• der Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen
• der Beschaffung von Sportgeräten
• allen Fragen des Sportbetriebes im Verein
§ 13 Der Kunst-/Kulturausschuss
(1) Den Kunst-/Kulturausschuss bilden
• die Mitglieder der Vorstandes
• die Abteilungsleiter/innen der künstlerischen Abteilungen oder deren Stellvertreter/innen
(2) Der Kunstausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei
• der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mit kulturellem oder künstlerischen Hintergrund
• allen Fragen des Kulturbetriebes im Verein
§ 14 Vorstand
(1) Den Vorstand bilden
• der/die 1. Vorsitzende
• der/die stellvertretende Vorsitzende/n
• der/die Schatzmeister/in
• der/die Schriftführer/in
• der/die Jugendleiter/in
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
• der/die 1. Vorsitzende
• der/die stellvertretende Vorsitzende/n
• der/die Schatzmeister/in
(3) Die Funktion des/der stellvertretenden Vorsitzenden kann zweifach besetzt werden.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Den genannten Vorstandsmitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
(7) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(8) Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/r Vertreters/in. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(10) Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
§ 15 Vereinsjugend
Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welche der Zustimmung des Hauptausschusses bedarf.
§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die vom Hauptausschuss und mit Ausnahme der Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung zu beschließen sind, ist die Mitgliederversammlung für den Erlass der Ordnungen zuständig.
§ 17 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sport- und Kunstarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.
(2) Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen/deren Stellvertreter/in, den/die Schriftführer/in, den/die Jugendvertreter/in und die Mitarbeiter/-innen, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet.
(3) Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
(4) Die von der Abteilungsversammlung beschlossenen Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom/von der Schatzmeister/in des Vereins verwaltet.
§ 18 Strafbestimmungen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins ver¬hängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß §5 der Satzung
§ 19 Kassenprüfer/in
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand, noch dem Hauptausschuss angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsgemäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen, sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstandes.
(5) Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern ausdrücklich angekündigt ist.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder es von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
(3) Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der er¬schienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
(5) Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Rudersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.04.2008 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 23.04.2005. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Turn- und Sportverein Oberndorf 1924 e.V.
Steingasse 21
73635 Rudersberg