Geschäftsordnung des TSV Oberndorf 1924 e.V.

§ 1 Geltungsbereich – Öffentlichkeit

1. Der TSV Oberndorf 1924 e.V. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlungen genannt) der Organe und Abteilungen diese Geschäftsordnung.

2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.

4. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

 

§ 2 Einberufung

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, der übrigen Versammlungen und Gremien richtet sich nach den §§ 9, 10, 11, 13 der Satzung des Vereins.

2. Der Vorsitzende ist, wenn er die Versammlungen nicht selbst einberuft, durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.

 

§ 3 Dringlichkeitsanträge

1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.

2. Über die Dringlichkeit eins Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

 

§ 4 Versammlungsleitung

1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.

2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das Gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

 

§ 5 Worterteilung und Rednerfolge

1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht betreffen.

4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

 

§ 6 Wort zur Geschäftsführung

1. Das Wort zur Geschäftsführung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.

3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

 

§ 7 Anträge

1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in den §§ 7, 9 der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.

2. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.

3. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

5. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 9 der Satzung.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit

Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung

1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.

4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

 

§ 10 Abstimmungen

1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.

2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitest gehende ist, entscheidet hierüber die Versammlung ohne Aussprache.

4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

5. Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzulegen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens zehn Stimmberechtigten unterstützt werden.

6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidung sind im Protokoll festzuhalten.

7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft erteilen.

9. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

10. Auf Antrag von mindestens Zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, geheimer oder namentlicher Weise gerichtet sein.

 

§ 11 Wahlen

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.

3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

4. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

5. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter, vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

7. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

8. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern der Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.

 

§ 12 Versammlungsprotokolle

Über die Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern (ausgenommen Mitgliederversammlung) zuzustellen sind.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. April 2005 in Kraft.

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